Gegen eine Widerspruchs- und für eine Erklärungsregelung sprechen insbesondere vier Punkte: die Klärung des Willens eines Verstorbenen, der Schutz von dessen Persönlichkeitsrechten, die Entlastung der Angehörigen sowie die öffentliche Sensibilisierung für die Thematik fehlender Spenderorgane.
Es mag vielleicht zutreffen, dass eine grosse Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer bereit ist, ihre Organe nach ihrem Tod zu spenden. In jedem Fall zuverlässiger ist dieser Befund, wenn eine Person diesen Willen schriftlich bekundet.
In einer liberalen Gesellschaft sollte auch die Möglichkeit bestehen, eine Antwort auf diese Frage zu verweigern, was bei einer Widerspruchsregelung unmöglich ist. Diese Klarheit in Bezug auf den Willen der spendenden Person ist nicht zuletzt auch für die empfangende Person nicht selten von grosser Bedeutung.