«Das Heim bleibt auch am Lebensende ein Zuhause»

Abstimmung

Der Zürcher Kirchenrat empfiehlt am 27. Septembrer ein Ja zum Gegenvorschlag des Kantonsrats zum assistierten Suizid. Kirchenratspräsidentin Esther Straub erklärt, warum.

Warum unterstützt der Kirchenrat den Gegenvorschlag des Kantonsrats?

Esther Straub: Weil wir ihn für ausgewogen halten. Er respektiert einerseits die Selbstbestimmung von Menschen am Lebensende und trägt andererseits ihrem Schutzbedürfnis Rechnung.

Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Eine schwer kranke Frau lebt in einem christlich geführten Altersheim, das assistierten Suizid aus religiösen Gründen ablehnt. Warum soll dieses Heim ihn trotzdem dulden müssen?

Weil das Heim für diese Frau ihr Zuhause ist. Es wäre eine grosse Zumutung, wenn sie dieses Zuhause am Lebensende verlassen müsste, nur weil ihre persönliche Entscheidung nicht mit der Haltung der Institution übereinstimmt. Wichtig ist: Das Heim muss den assistierten Suizid nicht aktiv unterstützen oder gar selber assistieren. Es geht um eine Duldungspflicht. Die betroffene Person soll in ihren Räumlichkeiten von Dritten begleitet werden können.

Das heisst, die Selbstbestimmung der Bewohnerin wiegt in diesem Fall stärker als die religiöse Haltung des Heims?

Wenn es um den persönlichen Entscheid eines urteilsfähigen Menschen am Lebensende geht, ja. Der Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim kann oft nicht völlig frei gewählt werden. Zudem können sich Einstellungen einer Person verändern. Der Kirchenrat unterstützt es deshalb, dass niemand aufgrund des Entscheids zu assistiertem Suizid am Ende des Lebens noch sein Zuhause verlassen muss.

Worüber abgestimmt wird

Am 27. September 2026 stimmt der Kanton Zürich über eine Änderung des Patientinnen- und Patientengesetzes sowie des Gesundheitsgesetzes ab. Die Vorlage ist der Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen». Der Gegenvorschlag sieht eine Duldungspflicht für assistierten Suizid in Alters- und Pflegeheimen sowie in Spitälern vor. Das bedeutet nicht, dass Ärztinnen, Ärzte oder Pflegepersonal selbst an einem assistierten Suizid mitwirken müssen. Die Begleitung erfolgt durch Dritte. Psychiatrische Einrichtungen und der Justizvollzug sind von der allgemeinen Duldungspflicht ausgenommen. Der Regierungsrat wollte die Duldungspflicht auf alle Alters- und Pflegeheime ausdehnen, nicht aber auf Spitäler. Der Kantonsrat ging mit seinem Gegenvorschlag weiter. Der Zürcher Kirchenrat empfiehlt ein Ja zum Gegenvorschlag des Kantonsrats.

Der Kirchenrat befürwortet die Duldungspflicht auch in Spitälern. Ein Spital ist aber kein Zuhause, sondern ein Ort, an dem Menschen behandelt werden. Warum soll assistierter Suizid dort möglich sein?

Weil es Situationen gibt, in denen ein schwer kranker Mensch das Spital kaum mehr verlassen kann. Eine Verlegung für einen assistierten Suizid kann für diese Person eine enorme Belastung und Zumutung sein. Auch hier muss klar unterschieden werden: Ärztinnen, Ärzte und Pflegende des Spitals sind nicht für den assistierten Suizid zuständig. Sie behandeln und pflegen. Die Begleitung beim assistierten Suizid erfolgt durch Dritte. Diese Trennung ist wichtig.

Bei psychiatrischen Einrichtungen zieht der Kirchenrat hingegen eine Grenze. Weshalb?

Die Situation ist dort eine andere. Ein Teil der Menschen befindet sich nicht freiwillig in einer psychiatrischen Institution. Hinzu kommt, dass Suizidalität in der Psychiatrie selbst ein zentrales Thema ist. Die Aufgabe dieser Institutionen besteht gerade darin, Menschen in solchen Situationen zu schützen und zu behandeln. Deshalb halten wir es für richtig, psychiatrische Einrichtungen von der Duldungspflicht auszunehmen.

Auch Gefängnisse sollen von der Duldungspflicht ausgenommen werden. Warum soll ein urteilsfähiger, schwer kranker Gefangener weniger Selbstbestimmung haben als ein Patient ausserhalb des Gefängnisses?

Es geht nicht darum, ihm das Recht grundsätzlich abzusprechen. Aber ein Gefängnis ist kein Ort der Freiheit. Die besonderen Belastungen des Freiheitsentzugs können Perspektivlosigkeit oder einen Mangel an Hoffnung beeinflussen. Deshalb muss besonders klar sein, dass der Entscheid allein von der betroffenen Person ausgeht und nicht in irgendeiner Weise mit der Institution oder der Haft in Verbindung gebracht werden kann. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass ein solcher Entscheid nicht aus einer vorübergehenden Situation der Verzweiflung heraus getroffen wird. Dass eine inhaftierte Person ausserhalb der Gefängnismauern mit assistiertem Suizid aus dem Leben scheiden kann, ist bereits jetzt möglich. 

Kirchenratspräsidentin und Pfarrerin

Kirchenratspräsidentin und Pfarrerin

Esther Straub, 1970, ist seit 2023 Präsidentin des Kirchenrats der Reformierten Kirche Kanton Zürich. Die promovierte Theologin war zuvor Pfarrerin in Zürich und von 2015 bis 2023 SP-Kantonsrätin. Sie gehört der Religiös-sozialen Fraktion an.

Kritikerinnen und Kritiker befürchten, dass assistierter Suizid durch solche Regelungen immer normaler wird. Könnten alte und kranke Menschen dadurch unter Druck geraten, niemandem mehr zur Last fallen zu wollen?

Diese Gefahr gilt es ernst zu nehmen. Es darf gesellschaftlich nicht die Erwartung entstehen, ein alter oder kranker Mensch habe aus Rücksicht auf Angehörige oder die Gesellschaft aus dem Leben zu scheiden. Aber wir dürfen Selbstbestimmung und Schutz nicht gegeneinander ausspielen. Entscheidend ist, dass der Entscheid, das Leben zu beenden, sorgfältig abgeklärt und begleitet wird und dass betroffene Menschen Unterstützung erhalten.

Ist das Ja des Kirchenrats also die einzig richtige christliche Antwort auf diese Frage?

Nein. Kirchenmitglieder können auch anderer Meinung sein. Wir haben bereits zu einem früheren Zeitpunkt Argumente aufgezeigt, die aus reformierter Perspektive dafür und auch dagegen sprechen. Es gibt gute Gründe, zu einer anderen Haltung zu kommen und beispielsweise ein Spital stärker als Schutzraum zu verstehen. Da nun eine konkrete Abstimmungsvorlage vorliegt, beschränkt sich der Kirchenrat nicht mehr auf eine Auslegeordnung, sondern gibt eine Empfehlung ab. Der Kirchenrat will jene, die nach einer Orientierung suchen, nicht enttäuschen und empfiehlt den Gegenvorschlag des Kantonsrats, da dieser eine ausgewogene Lösung präsentiert. Damit sagen wir aber nicht, dass Reformierte, die zu einem anderen Schluss kommen, keine guten Reformierten sind

Wenn nun ein schwer kranker Mensch zu Ihnen als Pfarrerin kommt und sagt, er möchte mit assistiertem Suizid sterben: Versuchen Sie dann, ihn umzustimmen?

Nein. Umstimmen wäre die falsche Haltung. Seelsorge stellt sich nicht über einen Menschen und sagt: Ich weiss besser, was für dich richtig ist. Eine Seelsorgeperson stellt sich als Gesprächspartnerin zur Verfügung, ohne zu urteilen. Sie ist offen für Fragen, Ängste und Hoffnungen und reflektiert diese zusammen mit dem Gegenüber im Horizont des Glaubens. Seelsorge soll bei der Entscheidungsfindung begleiten und einen Menschen nicht bevormunden.

Was aber, wenn eine Pfarrperson assistierten Suizid aus eigener Überzeugung grundsätzlich ablehnt?

Die Situation, in der eine Pfarrperson in Gewissensnot kommt, ist in der Kirchenordnung geregelt. Sie wendet sich dann an die ihr vorgesetzte Stelle und die seelsorgliche Begleitung wird einer anderen Pfarrperson übertragen. Wie sich der Seelsorgeauftrag gegenüber Menschen gestaltet, die assistierten Suizid in Anspruch nehmen, hat der Zürcher Kirchenrat bereits 2022 in einer Handreichung erörtert.