Recherche 05. Februar 2021, von Marius Schären

Warum manche Kirchen beim Stimmrecht progressiv waren

Gesellschaft

Erst seit 50 Jahren können Schweizer Frauen stimmen und wählen. In Kirchen war das teils deutlich früher möglich. Die Hintergründe sind aber ambivalent.

Am 7. Februar 1971 war es soweit: In einer Schweizer «Volksabstimmung» (der Männer) sagten 65.7 Prozent Ja zu einem aktiven und passiven Wahl- und Stimmrecht der Frauen bei politischen Entscheidungen. Nur zwölf Jahre vorher war das gleiche Anliegen noch mit praktisch derselben Mehrheit (66 Prozent) abgelehnt worden.

In einem Bereich sah es in der Schweiz aber mancherorts anders aus: Bereits Jahrzehnte zuvor gab es Kirchen und Kirchgemeinden, die ihren weiblichen Mitgliedern das Stimmrecht gaben. 1891 führte als erste die Eglise évangélique libre de Genève 1891 das aktive Frauenstimmrecht ein, wie Edith Siegenthaler sagt. Die promovierte Historikerin leitet die Geschäftsstelle der Evangelischen Frauen Schweiz (EFS) und hat zur Geschichte der Frauen in den reformierten Kirchen recherchiert.

61 Jahre vom Vorstoss zur Umsetzung

1902 gab es im Kanton Zürich einen Vorstoss, um das kirchliche Frauenstimmrecht einzuführen. Die Zürcher Landeskirche meldete dann in den 1910er-Jahren bei der Zürcher Regierung ihren Wunsch nach Einführung des Frauenstimmrechts an. Das Begehren versandete allerdings während des Ersten Weltkriegs. 1923 lehnten dann die Zürcher Stimmbürger ein Gesetz ab, das den Frauen das Wahlrecht in Kirchen-, Schul- und Armenpflegen erteilen wollte. Schliesslich kam das kirchliche Stimm- und Wahlrecht für Frauen im Kanton Zürich erst 1963.

Bis dann hatten längst Landeskirchen in Genf, Waadt, Basel-Stadt, Bern, Aargau, Thurgau und Graubünden Regelungen zum kirchlichen Frauenstimmrecht erlassen. Die Ausgestaltung war unterschiedlich: Manche hatten nur das aktive Wahlrecht, manche beides. In Bern war es den einzelnen Kirchgemeinden freigestellt, ob sie ihren weiblichen Mitgliedern das Stimmrecht gewähren wollten.

Von Äusserlichem geblendete Unverheiratete

Die damaligen Diskussionen muten heute teils fast unfreiwillig komisch an. Im Berner Synodalrat beispielsweise sei 1917 auf Bedenken eingegangen worden, dass «bei Pfarrwahlen subjektive Motive und Äusserlichkeiten das Votum der unverehelichten Frauen beeinflussen», wie Edith Siegenthaler aus Quellentexten zitiert. «Es gab also Bedenken, dass ledige Frauen Pfarrer aufgrund ihres Aussehens wählen könnten», sagt sie.

Dazu sei es wichtig zu wissen, dass der Zivilstand ein wichtiger Punkt in der Debatte auch um das politische Frauenstimmrecht war. «Die Gegner argumentierten nämlich, dass Frauen durch ihren Ehemann an der Urne vertreten seien und deshalb das Stimmrecht nicht brauchten», hält die Historikerin fest. Das Gegenargument habe gelautet: Es gäbe auch Unverheiratete und Witwen, die keine solche «Mitsprachemöglichkeit» hätten. «Das wiederum liess die Position entstehen, dass es auch möglich wäre, nur unverheirateten Frauen das kirchliche Stimmrecht zu geben», sagt Siegenthaler.

Berechtigt – aber nur beschränkt

In der Ausgestaltung, welche Rechte wer genau haben sollte, gab es Unterschiede bis in die Details. Die EFS-Geschäftsleiterin nennt Beispiele: «Da gab es die Möglichkeit, dass die Frauen zwar die Pfarrer und die Kirchgemeinderäte wählen durften, aber keine Frauen für diese Ämter kandidieren durften. Oder dass sie wahlberechtigt, aber bei Sachfragen nicht stimmberechtigt waren.»

Das Frauenstimmrecht gab es in nicht wenigen Landeskirchen und Kirchgemeinden vor 1971, weil es nach Ansicht von Edith Siegenthaler in den Kirchen leichter zu rechtfertigen war. «Oft erfolgte das Erteilen des Stimmrechts im Rahmen der Rollen: weil Kirche und Schule oder Schulpflege Frauensache war.» Ausserdem seien die Kirchen grundsätzlich etwas freier gewesen darin, wie sie ihre Organisation gestalten wollen.

Kirchlicher Weg als Taktik für politisches Ziel

Und es habe aber auch zur Strategie gehört, das politische Stimmrecht zu erkämpfen, sagt Siegenthaler. Das bestätigt auch der Beitrag zum Frauenstimmrecht von Yvonne Voegeli im Historischen Lexikon der Schweiz: «Juristen rieten den Frauen, Rechte zunächst nur im Kirchen-, Schul- und Armenwesen anzustreben. Später würde dann das Frauenstimmrecht auf kommunaler, kantonaler und zuletzt auf eidgenössischer Ebene folgen.» Diese Taktik hätten Frauenverbände und Politiker angewandt – bis sie dann vor 50 Jahren endlich zum Ziel führte.