Recherche 03. Juni 2021, von Thomas Illi

Im Aargau sind auch konfessionslose Taufpaten möglich

Synode

Das Kirchenparlament hat die Regeln zu Gottesdiensten und Taufen geändert: Taufpaten dürfen frei gewählt, Taufen auch in persönlichen Gottesdiensten gefeiert werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen der Kirchenordnung waren im Vorfeld der Synode vom 2. Juni heftig diskutiert worden, und in Erwartung langer und emotionaler Debatten hatte das Synodenbüro vorsorglich bereits für einen zweiten Verhandlungstag Raumkapazität reserviert. Dazu kam es allerdings nicht: Die neuen Bestimmungen passierten relativ schlank und ohne ausufernde Diskussionen.

Zwei Sonntage ohne Gottesdienst möglich

Neu sollen Gemeinden ihre Gottesdienstpläne flexibler und kostensparender gestalten können, beispielsweise durch Zusammenlegung und Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden. Gemeindegottesdienste können bis zu zwölf Mal im Jahr an einem Werktag statt an einem Sonntag stattfinden und zweimal im Jahr sogar ausfallen. Verschiedene Gemeinden hatten solche Modelle in den vergangenen Jahren mit Bewilligung des Kirchenrats im Rahmen des so genannten Experimentierartikels bereits ausgetestet und gute Erfahrungen gesammelt. Namens der Geschäftsprüfungskommission empfahl Birgit Wintzer (Tegerfelden) Eintreten auf die Vorlage, und auch der zuständige Kirchenrat Christian Bieri zerstreute im Vorfeld geäusserte Bedenken gegen einzelne Änderungen: «Es handelt sich um eine Ermöglichungsvorlage, nicht um Verpflichtungen.»

Die neuen Regeln zur Taufe passierten praktisch diskussionslos: Künftig sollen Familien ihre Taufen nicht zwingend in Gemeindegottesdiensten feiern müssen, sondern es sind auch so genannte Kasualgottesdienste möglich: Gottesdienste zu einem beliebigen Zeitpunkt und an einem frei gewählten geeigneten Ort mit Verwandten und Freunden. Allerdings, so wurde betont, sind auch solche Gottesdienste im Prinzip öffentlich.

Zur Frage, wer Gottesdienste leiten darf, stimmte die Synode einem Antrag von Hans Jakob (Bremgarten-Mutschellen) zu, dass auch Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone ohne Laienpredigerausbildung «weitere Gottesdienste», etwa in Altersheimen oder Ferienlagern, leiten sowie, mit Zustimmung des Pfarramts, auch das Abendmahl einsetzen dürfen.

Keine Personalunion von Kirchenpflege und RPK

Eine weitere Vorlage betraf Änderungen des Wahlrechts im Hinblick auf die Gesamterneuerungswahlen der kirchlichen Gemeindebehörden im Jahr 2022. Hier zeigte sich Diskussionsbedarf zur neuen Bestimmung, wonach Gemeindeangestellte höchstens bis zu einem Pensum von 20 Prozent auch ehrenamtliche Mitglieder der Kirchenpflege sein dürfen. Verschiedene Votanten sahen darin eine Ungleichbehandlung mit ordinierten Angestellten – Pfarrerinnen, Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone –, welche ja sogar von Amtes wegen Mitglieder der Kirchenpflegen sind. Ausserdem wurde befürchtet, dass die Suche nach geeigneten Freiwilligen für die Kirchenpflege so noch schwieriger würde. Änderungsanträge dazu wurden jedoch abgelehnt.

Ebenfalls abgelehnt wurde ein Antrag von Peter Debrunner (Birrwil), dass nicht nur Eheleute und Paare in eingetragener Partnerschaft, sondern Konkubinatspaare überhaupt gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein können. Kirchenrätin Catherine Berger machte klar, dass das juristisch kaum umzusetzen sei: «Wir erwarten, dass solche Paare von sich aus auf eine solche Konstellation verzichten.» Diskussionslos passierte hingegen eine beantragte Änderung, wonach niemand gleichzeitig Mitglied der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission (RPK) sein darf. Die Vorlage hatte nur den Ausschluss von Personalunionen in Kirchenpflege und Kirchengutsverwaltung sowie in RPK und Kirchengutsverwaltung vorgesehen.

Nebst diesen Traktanden behandelte die Synode noch die Jahresrechnung 2020 und den Jahresbericht. Auf eine Vorlage, mit welcher der Kirchenrat die Finanzierung der kirchlichen Werke flexibler gestalten wollte, trat das Parlament gar nicht erst ein. Die so genannte «Notrechtsklausel», mit welcher sich der Kirchenrat in ausserordentlichen Situationen wie der Pandemie eine Rechtsgrundlage für Krisenmassnahmen geben wollte, überstand eine Rückweisungsantrag von Peter Debrunner aber mit grosser Mehrheit. Etliche Votanten hatte sich kritisch zur befürchteten «Machterweiterung» des Kirchenrats geäussert.

Rücktritt aus dem Kirchenrat

Zum Schluss der Verhandlung musste Kirchenratspräsident Christoph Weber-Berg mit grossem Bedauern einen Rücktritt aus dem Kirchenrat ankündigen: Vizepräsidentin Regula Wegmann sehe sich mit seit Januar mit gesundheitlichen Problemen konfrontiert und werde per Ende 2021 ihr Amt nach neuneinhalb Jahren niederlegen müssen.